GEG-Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen
Wann gilt die Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen?
Um Hausbesitzer zu entlasten, lässt das GEG Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen zu. Entbunden sind demnach Hausbesitzer, die ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer bereits seit Februar 2002 selbst bewohnen
Was passiert, wenn ich die alte Heizung nicht rechtzeitig austausche?
Verpasst du die Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen, verstößt du gegen die Anforderungen des GEG. In diesem Falle drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Zu entrichten sind diese von den Eigentümern, die für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich sind.
Gibt es weitere Nachrüstpflichten für alte Öl- und Gasheizungen?
Neben der bereits beschriebenen Austauschpflicht hat der Gesetzgeber weitere Nachrüstpflichten eingeführt. Diese sollen die Effizienz der Heizungsanlagen steigern und den Verbrauch sowie die Emissionen senken. Der folgende Überblick zeigt, worauf du als Käufer oder Eigentümer achten musst.
- Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizungen (nach 30 Betriebsjahren oder 2 Jahre nach Eigentumsübergang umzusetzen)
- Dämmung von Heizungsrohren in unbeheizten Räumen (sofort oder 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang umzusetzen)
- Nachrüsten einer selbsttätig arbeitenden Heizungsregelung (sofort umzusetzen)
- Einbau von Thermostaten zur Einzelraumregelung (sofort umzusetzen)
Verstößt du gegen die aufgeführten Nachrüstpflichten, drohen jeweils Bußgelder in Höhe von 50.000 Euro. Zu entrichten sind diese in der Regel vom Eigentümer eines Gebäudes.